Neuigkeiten aus der BEP
04.06.2025
Referenzzinssatz unverändert
Der Referenzinssatz ist einer von mehreren Faktoren, welche die Höhe der Kostenmiete bei der BEP gemäss dem städtischen Reglement für gemeinnützige Wohnbauträger bestimmen. Dieses Reglement verlangt eine Prüfung der Mietzinse, wenn sich der Referenzzinssatz zwei Mal hintereinander in die gleiche Richtung verändert.
Die BEP macht diese Überprüfung bei jeder Änderung des Referenzzinssatzes, das heisst sie klärt ab: Wären bei einer allfälligen Anpassung die Kosten weiterhin so gedeckt, dass die Genossenschaft langfristig finanziell gesund bleibt? Ob eine Anpassung vertretbar ist, entscheidet der Vorstand.
Beim Rückgang des Referenzzinssatzes per 1. März 2025 von 1.75% auf 1.5% entschied sich der Vorstand gegen eine Mietzinssenkung. Weil:
Oberstes Ziel ist, mit den Mieten die Kosten decken zu können. (Daher auch der Begriff «Kostenmiete».)
Eine Weitergabe dieser Senkung an die Mieter:innen hätte für die BEP einen Ertragsrückgang von rund CHF 1.3 Mio zur Folge.
Der Durchschnittszinssatz für das Fremdkapital der BEP liegt 2024 zwar noch unter dem Kalkulationssatz (1.1% vs. 1.75%). Dieser Durchschnitt wird jedoch geprägt durch die Abschlüsse in der Tiefstzinsphase. Die Refinanzierungen müssen z.T. zu deutlich höheren Konditionen abgeschlossen werden. Das deshalb, weil die Banken ihre Margen ausgeweitet haben.
Im 2. Quartal 2025 bleibt der Referenzzinssatz unverändert bei 1.5 Prozent. Wenn er sich verändert, prüft die Geschäftsstelle die Situation automatisch erneut, und der Vorstand entscheidet dann erneut, über allfällige Änderungen.
Über Anpassungen der Mietzinse informiert die Geschäftsstelle ihre Mieter:innen immer frühzeitig. Das gilt sowohl bei Erhöhungen als auch bei Senkungen.